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   BVerfG, 13.06.1990 - 2 BvR 673/90   

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https://dejure.org/1990,6013
BVerfG, 13.06.1990 - 2 BvR 673/90 (https://dejure.org/1990,6013)
BVerfG, Entscheidung vom 13.06.1990 - 2 BvR 673/90 (https://dejure.org/1990,6013)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Juni 1990 - 2 BvR 673/90 (https://dejure.org/1990,6013)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1
    Verfassungsrechtliche Pflichten des Zivilgerichts bei Nichtzustandekommen eines vorgeschlagenen Vergleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus BVerfG, 13.06.1990 - 2 BvR 673/90
    Aus dem Prozeßgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Aufklärungspflicht in bezug auf die Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. BVerfGE 66, 116 [147]).
  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

    Auszug aus BVerfG, 13.06.1990 - 2 BvR 673/90
    Der Substantiierungspflicht (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG ) bei der Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nur dann genügt, wenn der Begründung der Verfassungsbeschwerde entnommen werden kann, was die Beschwerdeführerin bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen und unternommen hätte und wenn auf der Grundlage dieses Vortrags geprüft und entschieden werden kann, ob auszuschließen ist, daß die Anhörung zu einem anderen, der Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis geführt hätte (vgl. BVerfGE 28, 17 [20]; 72, 122 [132]).
  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvR 669/87

    Grundsätze des fairen Verfahrens bei unleserlicher Unterschrift des

    Auszug aus BVerfG, 13.06.1990 - 2 BvR 673/90
    Es darf sich nicht widersprüchlich verhalten, darf aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (vgl. BVerfGE 78, 123 [126] m.w.N.).
  • BVerfG, 05.11.1986 - 1 BvR 706/85

    Revisionsverwerfung nach dem BFHEntlG und Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 13.06.1990 - 2 BvR 673/90
    Dies gilt selbst dann, wenn das Gericht seiner Entscheidung eine Auffassung zugrunde legt, die zuvor nicht ins Verfahren eingeführt wurde (vgl. BVerfGE 74, 1 [5 f.]).
  • BVerfG, 17.02.1970 - 2 BvR 608/69

    Substantiierungspflicht

    Auszug aus BVerfG, 13.06.1990 - 2 BvR 673/90
    Der Substantiierungspflicht (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG ) bei der Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nur dann genügt, wenn der Begründung der Verfassungsbeschwerde entnommen werden kann, was die Beschwerdeführerin bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen und unternommen hätte und wenn auf der Grundlage dieses Vortrags geprüft und entschieden werden kann, ob auszuschließen ist, daß die Anhörung zu einem anderen, der Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis geführt hätte (vgl. BVerfGE 28, 17 [20]; 72, 122 [132]).
  • BVerfG, 03.11.1959 - 1 BvR 13/59

    Anspruch auf rechtliches Gehör bei gerichtskundigen Tatsachen

    Auszug aus BVerfG, 13.06.1990 - 2 BvR 673/90
    Allerdings verpflichtet der Grundsatz des rechtlichen Gehörs das Gericht, auch gerichtskundige Tatsachen zum Gegenstand der Verhandlung zu machen (vgl. BVerfGE 10, 177 [183]; ]48, 206 [209]).
  • BGH, 08.10.1959 - VII ZR 87/58

    Rechtliches Gehör im Schiedsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 13.06.1990 - 2 BvR 673/90
    Ob dies geschehen ist und ob verneinendenfalls eine Erörterung deswegen entbehrlich war, weil die Existenz und die Entscheidungserheblichkeit der gerichtskundigen Tatsachen den Parteien mit Sicherheit gegenwärtig war (vgl. BGHZ 31, 43 [45]), kann vorliegend offenbleiben.
  • BSG, 20.08.2008 - B 13 R 217/08 B
    Eine Überraschungsentscheidung in dem Sinne, dass ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter mit ihr nicht zu rechnen brauchte (BSG vom 5.12.2001 - B 7 AL 166/01 B, Juris RdNr 6), liegt nämlich bereits dann nicht mehr vor, wenn sich das LSG im Urteil (entweder seinem Vergleichsvorschlag oder aber dem) Standpunkt eines der Beteiligten angeschlossen hat; hiermit muss ein sorgfältiger Prozessbevollmächtigter rechnen (vgl Bundesverfassungsgericht vom 13.6.1990 - 2 BvR 673/90; Bundesfinanzhof vom 15.6.2007 - IX B 20/07, Juris RdNr 3; vom 10.6.2005 - IV B 44/05, Juris RdNr 8 f; vom 19.4.2005 - XI B 243/03, Juris RdNr 41 f: keine Überraschungsentscheidung bei Abweichung von einem in einem Erörterungstermin oder in der mündlichen Verhandlung unterbreiteten Vergleichsvorschlag; Oberlandesgericht Koblenz vom 11.7.2005 - 12 U 702/04, Juris RdNr 17).
  • BVerwG, 28.08.2001 - 1 D 57.00

    Innerdienstliches Dienstvergehen eines Bahnbeamten - Verrichten des Dienstes

    Die Bedenken, die der Beamte gegen das Gutachten des Dr. G. vorgebracht hatte, mussten die Kammer nicht zur Erhebung eines Gegenbeweises veranlassen, da die Bedenken nicht hinreichend substantiiert waren (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 1990 - 2 BvR 673/90 -).
  • BSG, 24.06.2009 - B 8 SO 26/08 B
    Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn das LSG im Urteil dem Standpunkt eines Beteiligten folgt (Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 13. Juni 1990 - 2 BvR 673/90; BSG, Beschluss vom 20. August 2008 - B 13 R 217/08 B) oder sich dem erstinstanzlichen Urteil anschließt.
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